Sonntag, 29. Juni 2014

Bürgermeister vom Feinsten

Bürgermeister Märkl hat ja eines schnell gelernt, nämlich das Krähenprinzip, sprich eine staatliche Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Wenn er glaubt, er kann mich mit seinem lächerlichen Wisch abfertigen, dann hat er sich aber schwer getäuscht. Er soll mir mal erklären in welcher Weise ich jemanden beleidigt haben soll? Er bringt da einiges durcheinander, das liegt aber auch daran, das die beiden Genannten lügen das sich die Balken biegen.
Dieser Herr Märkl hat auch noch nichts von einem Rechtsstaatsprinzip gehört, das jemand erst bestraft werden darf, wenn seine Schuld erwiesen ist und nicht weil ein paar Lügner etwas behaupten.

Die Unschuldsvermutung ist nicht nur kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland, vielmehr kommt ihr als einer besonderen Ausprägung des Rechtsstaats­prinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) Verfassungsrang zu (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 110, 1 <22>).
Sie gilt auch, wenn eine Tat nicht strafrechtlich als Delikt, sondern als Ordnungswidrigkeit geahndet werden soll (vgl. BVerfGE 9, 167 <170>).
Aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung ergibt sich hier, dass den Betroffenen Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen (vgl. BVerfGE 9, 167 <169>; 74, 358 <371>).
Solange der gesetzliche Nachweis der Schuld nicht geführt ist, sind die Betroffenen auch vor Nachteilen geschützt, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 <371>; 110, 1 <23> m.w.N.)."


Er deckt das kriminelle Treiben seiner Schergen und sonst nichts.
Normal heißt es - wie der Herr so's Gscherr, hier gilt aber - wie das Gscherr so der Herr.
Das Treiben seiner Schergen betrachte ich als Beleidigung, üble Nachrede, falsche Anschuldigung und unterlassene Hilfeleistung!!!

 Hier ein paar Ausdrücke die unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fallen.
Die genannten Arschlöcher habe alle wegen Beleidigung geklagt und verloren. 

Angefangen mit einem “Trottel” für Jörg Haider, “hau doch ab du armer Depp” für den franz. Staatspräsidenten Sarkozy, Bezeichnung eines Bullen als “Oberförster, dort gehts zum Wald” oder als “Wegelagerer”. Einen Rechtsdirektor einer Stadt darf man auch als „Stadt(un)rechtsdirektor“ bezeichnen. Den früheren türkischen Präsidenten Demirel als “Lügner und Verleumder”. Urteilsschelte, ein Urteil hebe sich nur “marginal von den Traditionen mittelalterlicher Hexenprozesse ab” Ein windiger Rechtsanwalt muß sich auch als “Winkeladvokat” und ein Abgeordneter als “Dummschwätzer”bezeichnen lassen.

In dem Fall mit dem “Parkplatzschwein” geht es erstens einmal um den Ausdruck selber und darum, das derjenige der diesen Ausdruck gebraucht hat, dies auch mit Bild von dem Auto, auf dem Behindertenparkplatz, im Internet veröffentlicht. Das beleidigte Leberwürstchen wollte erreichen, das dieser Eintrag aus dem Internet gelöscht wird. Die Unterlassungsforderung wurde abgewiesen und der Ausdruck “Parkplatzschwein” wurde als freie Meinung gewertet.

Auch das darf man zu einer fetten Schlampe sagen:
Hallo, Du fette hässliche Griechenhure, jetzt geht es erst richtig los, wir werden Dich fertig machen vor Gericht, Du wirst zahlen, Du wirst büßen, Du fettes hässliches Griechenscheißenstück, Du Hurenbastard, O.K., verstanden, alles klar, vor Gericht geht es weiter, viel Freude.
- 1 BVR 2098/01 -
 
Das organisierte Verbrechen rottet sich in deutschen Regierungs- und Amtsstuben zusammen.

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