Mittwoch, 9. Juli 2014

Nötigung durch Bürgermeister Märkl

Heute haben ich von Bürgermeister Märkl folgenden Wisch bekommen. Toller geht es nicht mehr. Dieser Wisch ist eine eindeutige Nötigung nach § 240 Abs. 4 S. 3 StGB.

§ 240 Nötigung  
1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder 
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
 
Wie ich ihm gestern schon gedroht habe gibt es nun eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn beim Landrat.

Freimberg ist scho ein lustiges Dorf. Vielleicht liegt das an dem Märkl-Bier.
Was da wohl alles drin ist ????

Ich lach mich Tod.

So einer ist Bürgermeister, wer hat den gewählt, wie besoffen waren die alle????

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