Mittwoch, 20. August 2014

Herrlich, Eva, Jenny und Lisl sind beleidigt !!!!!

 Wie krank im Hirn ist die Amberger Verbrecherjustiz eigentlich, um sich um so etwas zu kümmern. Ich drücke es mal in meinen Worten aus, der Möchtegern-Freisler ist anscheinend gleichzeitig vom Rinderwahnsinn und der Vogelgrippe befallen. Anders kann man sich das nicht mehr erklären, oder die gesamte Amberger Rechtsbeugermafia weiss nicht, wie sie aus Langeweile, den Tag rum bringen soll. Mein RA Euler sieht in den angegebenen Fällen, jedenfalls nirgends eine Beleidigung gegenüber den Genannten.

Laut Bundesverfassungsgericht ist sogar folgendes freie Meinungsäusserung:

Hallo, Du fette hässliche Griechenhure, jetzt geht es erst richtig los, wir werden Dich fertig machen vor Gericht, Du wirst zahlen, Du wirst büßen, Du fettes hässliches Griechenscheißenstück, Du Hurenbastard, O.K., verstanden, alles klar, vor Gericht geht es weiter, viel Freude.
- 1 BVR 2098/01 -

Da kann ich also noch ordentlich nachlegen. 

Ok, von der Eva und der Jenny bin ich nicht so überrascht, aber das die Lisl dabei mitmacht, bin ich schon etwas erstaunt.
Entweder Lisl's Berater (zm????) oder der Möchtegern-Freisler hat eine Spur geschnupft, da die Lisl beleidigt ist, weil ihr Bild angeblich in diesem Beitrag gelinkt sein soll. Haben die zuviel Koks im Hirn???? Ich sehe in dem Beitrag kein Bild von der Lisl, obwohl ich auch schon 2 Biere getrunken habe.
Ich freue mich schon auf ein paar schöne Stunden mit den Mädels vorm königlich bayerischen Amtsgericht. Also bis dann.
Es gibt vom BGH ein Urteil, welches besagt, dass gelinkte Bilder oder andere Sachen erlaubt sind. Aber was schert sich die Amberger Verbrecherjustiz um Urteile höherer Gerichte, die stehen über allem, die Verbrecher.

1 Kommentar:

  1. Vielleicht sollte Sie 1 BvR 2098/01 mal lesen, unter anderem stellt das BVerfG darin nämlich Folgendes fest (wörtliches Zitat):
    Die auf dem Anrufbeantworter aufgezeichneten Worte stellen eine gehässige Schmähung dar. Sie würdigen die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht herab: Als Frau durch die Bezeichnung als Prostituierte ("Hure"), wegen ihrer Herkunft, die als ehrenrührig und verächtlich hingestellt wird ("Griechenhure", "Griechenscheißenstück") und in ihrer äußeren Erscheinung ("fett", "hässlich"). Überdies wird ihr in herabsetzender Weise eine nichteheliche Abstammung von einer Prostituierten unterstellt ("Hurenbastard"). Schließlich stehen diese Äußerungen im Zusammenhang der Drohung des Beklagten, die Beschwerdeführerin vor Gericht "fertig zu machen". Diese Äußerungen sind Ausdruck tiefer Missachtung der Beschwerdeführerin und diffamieren sie in einem durch Einschüchterung geprägten Zusammenhang.

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