Samstag, 21. Januar 2017

VG = eindeutig Volksgerichtshof

Michael Zeissner, Du linksfaschistischer, zionistischer Drecksschmierfink, Deinen Dünnschiss habe ich zur Kenntnis genommen.
Ich habe gestern gleich mit RA Euler telefoniert. Er findet die Sache, die dieser Eichenseher von sich gegeben hat, weit her geholt. Du Drecksschmierfink und dieser Eichenseher habt anscheinend einen anderen Kalender in Gebrauch, als den üblichen. Bei dem Eichenseher hat eine Woche nur 6 Tage. Im normalen Kalender hat eine Woche 7 Tage, sind bei einer Zweiwochenfrist 14 Tage. Wenn ich den Bescheid also am 1. Dez. das erste mal gelesen habe, dann läuft die Frist bis 14 Dez. Mein Fax ist aber schon am 13. Dez. beim VG eingegangen. Also war mein Antrag pünktlich eingegangen und jetzt geht die Sache weiter an den Volksgerichtshof in München und wenn es sein muss ans Bundesrötkäppchentheater in Karlsruhe und nach Strassburg. Dieser Eichenseher ist nichts anderes als ein krimineller Rechtsbeuger und Du ein linksfasischtischer, systemlutschender Volltrottel.
Und wenn Du nochmal schreibt ich hätte die Dorfnutten belästigt dann werde ich mal gegen Dich Drecksschmiertfink und gegen die Dorfnutten, die das behauptet haben, juristisch vorgehen. Dann gibt es da auch noch Art. 20 Abs. 4 GG, da steht, wenn Recht zu Unrecht wird, dann hat der Bürger das Recht selbst für Recht zu sorgen und wenn es nicht anders geht mit Waffengewalt- so steht es in den Kommentaren zu diesem Artikel, Du linksfaschistischer Drecksschmierfink.

Kitty Kat in Action miau miau :-) :-)
 Hier noch ne heisse Lisa. Als Visier ein EOTECH
Abends gehts weiter. Jetzt ist erst mal Ski fahren angesagt. Seit ihr auch auf der Piste, Jenny oder Mona Lisa, dann komme ich zu euch ?????

Nachhilfe für Drecksschmierfink Michael Zeissner
Gilt auch für den Volksgerichtshof-Regb.

Kommentar zu Art 103 Abs. 1 GG
Art. 103 Abs. 1 Der Tatbestand „Anspr. auf rechtl. Gehör“

2. Recht auf Information 

Die Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass die
Berechtigten bestimmte Informationen über das gerichtliche Verfahren erhalten.
a) Ladungen und Zustellungen 
Zunächst besteht ein Recht auf Benachrichtigung vom Verfahren. Es wird durch die prozessrechtlichen Ladungs- und Zustellungsvorschriften ausgestaltet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn den empfangsberechtigten Beteiligten ein zuzustellendes Schriftstück persönlich übergeben wird. Bei prozeßunfähigen Beteiligten wird dem rechtlichen Gehör mit der Zustellung an die gesetzlichen Vertreter genügt. 
Erfolgt die Bekanntgabe eines mitteilungsbedürftigen Umstandes nicht persönlich, muss das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör anderweitig sicherstellen. Hierfür stellen die Prozessordnungen formalisierte Bekanntgabeverfahren zur Verfügung. Die Ersatzzustellung (§§ 181 ff. ZPO, § 37 StPO, § 56 Abs. 2 VwGO iVm §§ 3 Abs. 3 und 11 VvZG) und die öffentliche Zustellung (§§ 203 ff. ZPO, § 40 StPO, § 15 VwZG) enthalten eine Fiktion der Bekanntgabe, da sie den tatsächlichen Informationserfolg nicht sicherstellen.
Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist nur dann zu rechtfertigen, wenn eine andere Art der Zustellung nicht oder nur sehr schwer durchführbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn auf Grund der Vielzahl der Adressaten anders keine Bestandskraft erreicht werden kann und es sich bei den betroffenen Personen um ein vorinformiertes und aufmerksames Publikum handelt.

Daraus folgt: 
Gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG Rn 31 (gr. Kommantar v. Mangoldt, Klein, Starck) muß ein zuzustellendes Schriftstück (Förmliche Zustellung, der sogenannte Gelbe Brief) persönlich übergeben werden. Das Gesetz schreibt zwingend vor, daß amtliche Bescheide von einer Amtsperson ausgehändigt werden müssen. Die Deutsche Post AG erfüllt diese Voraussetzung nicht. Zum Beweis Kopie aus v. Mangoldt, Klein, Starck, 5. Auflage: Siehe oben.
Selbst die Ersatzzustellung nach § 181 ff ZPO, § 37 StPO etc. pp. ist nur eine Fiktion der Bekanntgabe und damit nichtig.

Dazu einige Urteile:
Urteil des AG Kempten vom 22.08.2006, 11 C 432/05, NJW 2007, 1215
AG Köln: Urteil vom 16.06.2008, 220 C 435/07

LAG Hamm: Urteil vom 16.11.2011, 10 Sa 884/11

LG Potsdam 27.07.2000, 11 S 233/99, NJW 2000, 3722

ArbG Ulm Urteil vom 7. Oktober 2014 · Az. 5 Ca 129/14

Zum Thema Verletzung rechtlichen Gehörs durch falsche Zustellung eines Gerichtsbeschlusses/-Urteils gibt es auch ein Urteil des Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 27.01.2000, 1Z BR 112/99
Das sollte ein ordentlicher Richter, der kein krimineller Rechtsbeuger ist, eigentlich wissen und ein dreckiger Zeitungsschmierfink sollte sich erst mal informieren, bevor er sein Dünnschiss absondert.

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